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§ 116 BSVG BGBl. Nr. 486/1984
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 05. 03. 1986
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 486/1984
8. BSVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall

§ 116. Fällt eine Pension innerhalb fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, an Stelle der sich gemäß § 113 bzw. § 114 bzw. § 115 ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages die Bemessungsgrundlage, von der diese Leistung bemessen war.