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§ 118 BSVG BGBl. Nr. 834/1992
Stichtag: 01. 01. 1993  
Sichttag: 11. 01. 1994
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 834/1992
17. BSVGNov
29. 12. 1992
01. 01. 1993
30. 06. 1993

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

§ 118. (1) Die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113, 113a und 114 ist aus den durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§ 113 Abs. 3 und 4, § 113a Abs. 4 und § 114 Abs. 2 Z 2) zu ermitteln.

(2) Eine Höherversicherung hat bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben.

(3) Die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates (Monatsbeitragsgrundlage) ist aus den gemäß den Abs. 4 bis 6 ermittelten Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres in der Weise zu bilden, daß die Summe der auf die einzelnen Versicherungsmonate eines Kalenderjahres entfallenden Beitragsgrundlagen durch die Zahl der in diesem Kalenderjahr liegenden Versicherungsmonate geteilt wird.

(4) Bei der Ermittlung der Monatsbeitragsgrundlage (Abs. 3) ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen:

1. 

für Beitragszeiten

a) 

nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes;

b) 

der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht war;

c) 

der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen gewesen wäre;

d) 

der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; lit. b ist hiebei entsprechend anzuwenden;

e) 

der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage;

2. 

für Ersatzzeiten die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage.

(5) Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. d, die auf Versicherungsmonate nach dem 31. Dezember 1970 zurückgehen, sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, im Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten. Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. c und lit. e sowie Abs. 4 Z 2, die auf Versicherungsmonate vor dem 1.Jänner 1971 zurückgehen, sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung mit dem für das Kalenderjahr 1970 im Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten.

(6) Fallen in die Bemessungszeit Beitragsmonate einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3, so sind die Beitragsgrundlagen aus diesen Versicherungsmonaten, sofern sie sich zeitlich decken, bis zum Betrag der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 9 zusammenzuzählen.