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§ 121 BSVG BGBl. I Nr. 92/2000, S. 954
Stichtag: 01. 10. 2000  
Sichttag: 11. 08. 2000
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 954
SRÄG 2000 urspr.
11. 08. 2000
01. 10. 2000

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen

Alterspension

§ 121. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist.

(2) Aufgehoben.

(3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 122a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 122) oder eine Gleitpension (§ 122b) besteht.