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§ 131 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Zuschlag zur Alterspension

§ 131. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung, in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension gemäß § 121 Abs. 1 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Alterspension. Hiebei ist jeweils von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des vierzehnten Teiles der Summe der auf diese Monate entfallenden

a) 

Beitragsgrundlagen gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes,

b) 

allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden,

c) 

Beitragsgrundlagen gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.

§ 118 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 242 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 127 Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 ist von dem Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der für die Gewährung der Pension zuständig ist.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.