Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung; Höherversicherungspension
§ 132. (1) Für Beiträge zur
Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß
§ 133 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren. Er beträgt monatlich 1 v. H. der Beiträge zur Höherversicherung.
(2) Männliche Pflichtversicherte, die das 65. Lebensjahr, und weibliche Pflichtversicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit für die Alterspension erfüllt, jedoch aus dem Grund der Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 keinen Anspruch auf Alterspension haben, erhalten für die zur
Höherversicherung geleisteten Beiträge auf Antrag eine Höherversicherungspension. Der Monatsbetrag der
Höherversicherungspension wird in Hundertsätzen der zur
Höherversicherung geleisteten Beiträge, entsprechend dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragsleistung, wie folgt bemessen:
Hundertsatz |
für Beiträge zur
Höherversicherung,
geleistet im Alter des Versicherten |
1,10 ............................................................... bis zu 40 Jahren,
0,90 .......................................... von über 40 bis zu 50 Jahren,
0,75 .......................................... von über 50 bis zu 60 Jahren,
0,65 .......................................................... von über 60 Jahren.
(3) Fällt während des Bezuges der Höherversicherungspension die Alterspension gemäß
§ 121 an, so ist an Stelle der
Höherversicherungspension der besondere Steigerungsbetrag gemäß Abs. 1 im Ausmaß der bisherigen
Höherversicherungspension zu gewähren.
(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs. 1 und der Höherversicherungspension gemäß Abs. 2 sind Beiträge zur
Höherversicherung ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend mit dem
Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten.