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§ 135 BSVG BGBl. Nr. 337/1993
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 337/1993
18. BSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993
30. 06. 1996

Kinderzuschüsse

§ 135. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich.