Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
§ 139. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 136 Abs. 1 und
138) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension, auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem) Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß
§ 127 Abs. 4 und
§ 136 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach
§ 127 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.