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§ 139 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 139. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 136 Abs. 1 und 138) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; die Zuschläge gemäß § 130 Abs. 5 und § 136 Abs. 4 sowie allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen, und zwar bei der Witwen(Witwer)pension sowohl der als Grundbetrag als auch der als Steigerungsbetrag geltende Betrag verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 127 Abs. 4 und § 136 Abs. 3 (eine Witwerpension gemäß § 128 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwenpension gemäß § 127 Abs. 1 (Witwerpension gemäß § 128 Abs. 1) nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsichtlich des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig zu kürzen.