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§ 149s BSVG BGBl. I Nr. 31/2007, S. 9
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 28. 12. 2015
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 31/2007, S. 9
SRÄG 2007
29. 06. 2007
01. 07. 2007

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 149s. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei gilt in Fällen des § 148f Abs. 3, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. Eine Witwen(Witwer)rente nach § 149o Abs. 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.