Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages und der erstatteten Beiträge
§ 168. Der Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen.
§ 165 letzter Satz gilt entsprechend.