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§ 168 BSVG BGBl. I Nr. 142/2002, S. 1467
Stichtag: 01. 07. 2004  
Sichttag: 20. 08. 2003
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2002, S. 1467
26. BSVGNov
20. 08. 2002
01. 01. 2004

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.