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1. | die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind; |
2. | an Stelle der im
§ 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß
§ 80 Abs. 2 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) von den gemäß
§ 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können; |
3. | daß zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. |
4. | bei jedem Schiedsgericht je eine eigene Abteilung für die Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu bilden ist; |
5. | beide Beisitzer dem Kreis der Versicherten oder dem Kreis der Funktionäre und Angestellten ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder ihrer Berufsvereinigungen anzugehören haben; |
6. | die Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten zu berufen sind; |
7. | zur Vertretung vor den Schiedsgerichten außer Rechtsanwälten zuzulassen sind: |
a) | handlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten; |
b) | Bevollmächtigte der gesetzlichen beruflichen Vertretung oder Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes im Inland in Betracht käme; |
c) | bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter; |
d) | beim Versicherungsträger überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein Angestellter eines anderen Sozialversicherungsträgers oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. |