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1. | die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;
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2. | an Stelle der im
§ 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß
§ 80 Abs. 2 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) von den gemäß
§ 73 Abs. 1 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
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3. | bei jedem Schiedsgericht je eine eigene Abteilung für die Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu bilden ist;
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4. | beide Beisitzer dem Kreis der Versicherten oder dem Kreis der Funktionäre und Angestellten ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder ihrer Berufsvereinigungen anzugehören haben;
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5. | die Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten zu berufen sind;
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6. | zur Vertretung vor den Schiedsgerichten außer Rechtsanwälten zuzulassen sind:
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a) | handlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten;
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b) | Bevollmächtigte der gesetzlichen beruflichen Vertretung oder Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes im Inland in Betracht käme;
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c) | bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter;
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d) | beim Versicherungsträger überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein Angestellter eines anderen Sozialversicherungsträgers oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. |