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§ 191 BSVG BGBl. I Nr. 101/2000
Stichtag: 01. 01. 2001  
Sichttag: 24. 08. 2000
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2000
SRÄG 2000 korr.
24. 08. 2000
01. 01. 2001

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 191. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

1. 

in der Generalversammlung ....... 60;

2. 

im Vorstand .................................. 14;

3. 

in der Kontrollversammlung ........ 9.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand angehören.