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§ 191 BSVG BGBl. I Nr. 43/2000
Stichtag: 01. 07. 2000  
Sichttag: 07. 07. 2000
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 43/2000
SVÄG 2000
07. 07. 2000
01. 07. 2000

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 191. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

1. 

in der Generalversammlung ............. 60;

2. 

im Vorstand ........................................ 14;

3. 

in der Kontrollversammlung .............. 9;

4. 

in den Landesstellenausschüssen

  

Niederösterreich/Wien ............................ 13,

  

Oberösterreich und Steiermark jeweils .... 8,

  

Burgenland und Kärnten jeweils .............. 6,

  

Salzburg und Tirol ......................... jeweils 5 und

  

Vorarlberg .................................................... 3.

(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sowie ein dem Bundesland Wien zuzurechnendes Mitglied des gemeinsamen Landesstellenausschusses Niederösterreich/Wien gehören gleichzeitig dem Vorstand an. Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.