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§ 226 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Berücksichtigung von zurückgezahlten Überweisungsbeträgen (erstatteten Beiträgen)

§ 226. Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 5 sind den Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, den Zeiten gleichzuhalten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind.