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§ 25 BSVG BGBl. Nr. 413/1996
Stichtag: 01. 01. 2003  
Sichttag: 29. 12. 1997
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 413/1996
20. BSVGNov
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenzdienstes

§ 25. (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.

(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes hat der Wehrpflichtige keine Beiträge für eine von ihm eingegangene Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.