Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung
§ 2a. (1) Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist in der Pensionsversicherung nur ein Ehegatte im Sinne des
§ 2 pflichtversichert, wenn der andere Ehegatte,
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1. | aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, oder
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2. | aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht, oder
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3. | Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder
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4. | auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder
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5. | im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach Z 3 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder
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6. | gemäß
§ 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist.
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(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 dem Versicherungsträger bekanntgegeben wird. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder wird sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten abgegeben, so gilt als Pflichtversicherter,
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1. | wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines Tatbestandes nach Abs. 1 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war, dieser Ehegatte,
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2. | in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte.
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