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§ 2a BSVG BGBl. Nr. 611/1987
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 611/1987
8. BSVGNov idF 11. BSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2a. (1) Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist in der Pensionsversicherung nur ein Ehegatte im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der andere Ehegatte,

1. 

aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, oder

2. 

aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht, oder

3. 

als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder

4. 

auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder

5. 

im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. nach Z 3 bzw. an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach Z 3 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder

6. 

gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 dem Versicherungsträger bekanntgegeben wird. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder wird sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten abgegeben, so gilt als Pflichtversicherter,

1. 

wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines Tatbestandes nach Abs. 1 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war, dieser Ehegatte,

2. 

in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte.