Schlussbestimmungen zu
Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006
§ 306. (1)
§ 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 sind abweichend von
§ 141 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 47 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 305. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem
Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach
§ 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist
§ 629 Abs. 2 anzuwenden.