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§ 31 BSVG BGBl. Nr. 110/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 110/1993
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 01. 1993

Beitrag des Bundes

§ 31. (1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag in der Höhe von 800 Millionen Schilling. Der Beitrag des Bundes für jedes weitere Geschäftsjahr ist so festzustellen, daß der jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr geltende Beitrag mit dem jeweils für das Geschäftsjahr festgesetzten Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen ist.

(2) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß § 24 Abs. 2. Hiefür ist vor allem das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 166/1960, zu verwenden.

(3) Über den Betrag gemäß Abs. 2 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, die außerordentlichen Zuschüsse des Versicherungsträgers als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke und die Abschreibungen von bebauten Grundstücken, bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Abs. 3 und 5 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(4) Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß § 30 Abs. 3.

(5) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß Abs. 2 und 3 hinaus einen Beitrag

a) 

in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigten Umbau von Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug zu bringen;

b) 

an den Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung 2,5 Millionen Schilling als Zuschuß für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 207 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(6) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.