Unterstützungsfonds
§ 42. (1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
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1. | für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
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2. | für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach
§ 30 Abs. 1,
3 und 6, |
3. | für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen |
überwiesen werden. |
(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
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1. | im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,
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2. | im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,
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3. | im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge |
nicht übersteigen. |
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.