ABSCHNITT VII
Pensionsanpassung
Aufwertungszahl, Anpassungsfaktor und Aufwertungsfaktoren
§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl gilt auch für die Pensionsanpassung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den für den Bereich des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten
Anpassungsfaktor und die
Aufwertungsfaktoren auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes als verbindlich zu erklären.