ABSCHNITT VII
Pensionsanpassung
Richtzahl, Anpassungsfaktor und Aufwertungsfaktoren
§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Richtzahl gilt auch für die Pensionsanpassung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten
Anpassungsfaktor und die
Aufwertungsfaktoren auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes als verbindlich zu erklären.