Dokumentanzeige

§ 53 BSVG BGBl. Nr. 649/1982
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 649/1982
6. BSVGNov
30. 12. 1982
01. 01. 1983

Verwirkung des Leistungsanspruches

§ 53. (1) Ein Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag (§ 99) und auf Geldleistungen der Pensionsversicherung aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu:

1. 

Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,

2. 

Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

(2) Aus der Pensionsversicherung gebühren in den Fällen des Abs. 1 den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen - im Falle der Z 2 durch rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.

(3) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen, in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.