Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
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1. | unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
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2. | selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist
§ 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden. |
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Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im
§ 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge.
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(2) Bei der Anwendung der §§ 121 Abs. 2 und
131 Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.