Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit
§ 57. (1) Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.
(2) Abs. 1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des verstorbenen Ehegatten besteht. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 gleichzuhalten.