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§ 59 BSVG BGBl. Nr. 592/1983
Stichtag: 01. 05. 1996  
Sichttag: 30. 04. 1996
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 592/1983
7. BSVGNov
13. 12. 1983
01. 01. 1984

Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

§ 59. Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.