Dokumentanzeige

§ 97 BSVG BGBl. Nr. 337/1993
Stichtag: 30. 12. 1997  
Sichttag: 29. 12. 1997
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 337/1993
18. BSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993
31. 12. 1997

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 97. (1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.

(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebühren auch für die im § 78 Abs. 2 genannten Angehörigen und für die gemäß § 78 Abs. 7 in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.

(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.

(4) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der §§ 84, 85 und 88 gewährt.

(5) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 86 bis 88 gewährt.

(6) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.