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§ 13o BUAG BGBl. I Nr. 137/2013, S. 1
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 137/2013, S. 1
JuliNov 137/2013
30. 07. 2013
01. 01. 2014
30. 06. 2014

Zuschlag

§ 13o. Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwands gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte des Jahresaufwandes für den Sachbereich aufgebaut werden können.