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§ 23c BUAG BGBl. I Nr. 113/2015, S. 14
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 113/2015, S. 14
SBBG
13. 08. 2015
01. 01. 2016

 

§ 23c. Arbeitnehmer haben auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse Auskünfte über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und über die für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Angaben zu erteilen sowie diese durch Unterlagen zu belegen.