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§ 5 BUAG BGBl. I Nr. 64/2004
Stichtag: 01. 05. 2006  
Sichttag: 19. 08. 2005
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 64/2004
Kunsttext 64/2004 BUAG
22. 06. 2004
01. 01. 1998

Beschäftigungszeiten

§ 5. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 gelten:

a) 

Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen;

b) 

Zeiten eines Urlaubes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

c) 

Zeiten einer durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsverhinderung endet, für die Dauer des gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches bei diesen Arbeitsverhinderungen;

d) 

Zeiten einer durch sonstige Gründe verursachten Arbeitsverhinderung, für die Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht;

e) 

Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters, für die Schlechtwetterentschädigung gebührt, sowie Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters, für die ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung wegen Überschreitung der Höchstzahl entschädigungsfähiger Schlechtwetterstunden nicht besteht;

f) 

Zeiten einer vom Arbeitgeber bzw. von dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit bis zum Höchstausmaß eines Arbeitstages;

g) 

Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß §§ 118 und 130 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes;

h) 

Zeiten von Truppenübungen gemäß § 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Dauer von höchstens 60 Tagen.