Ortszulage
§ 52. Den Angestellten, die in Krankenanstalten gemäß
§ 1 Abs. 9 Z 1 lit. a bis
f sowie
Z 2 bis
4 außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu 18,7% der Zulagenbemessungsgrundlage gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Angestellten Bedacht zu nehmen.