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§ 52 DO.A 2005 avsv Nr. 806/2010
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 806/2010
80. Änd DO.A 2005
28. 12. 2010
01. 01. 2011

Ortszulage

§ 52. Den Angestellten, die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 9 Z 1 lit. a bis f sowie Z 2 bis 4 außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu 18,7% der Zulagenbemessungsgrundlage gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Angestellten Bedacht zu nehmen.