Übergangsbestimmung zu § 32 - Versetzung in den Ruhestand
§ 134. (1) Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. September 2000 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Unkündbare Ärzte haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
Der Arzt hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(3) Unkündbare Ärzte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 185 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arzt (§ 185 Abs. 4) erlangen hätte müssen.
(4) Der Vorstand kann eine(n) unkündbare(n) Arzt/Ärztin in den Ruhestand versetzen, wenn der/die Arzt/Ärztin
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1. | die für männliche Ärzte geltenden Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder |
2. | ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. |
(5) Abs. 3 findet auch auf kündbare Ärzte Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis der Unkündbarkeit entfällt.
(6) Die Abs. 2 bis 5 sind auch auf jene Angestellten anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 131 Abs. 5 bereits ausgeschöpft ist.