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§ 169 DO.B 2005 avsv Nr. 175/2005
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 175/2005
DO.B WV
14. 12. 2005
20. 12. 2005

Übergangsbestimmung zu § 48 Abs. 3 Z 2

§ 169. (1) Ergibt sich für einen Arzt, der die Gefahrenzulage gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 im Zeitraum Juli bis Dezember 1999 ununterbrochen bezogen hat, am 1. Jänner 2000 eine Verminderung dieser Zulage bzw. des Gesamtbetrages gemäß § 48 Abs. 4, so ist die Differenz als Differenzbetrag auszuzahlen.

(2) Wenn im Zusammenhang mit dem Anfall einer Gefahrenzulage die Begrenzung gemäß § 48 Abs. 4 erst zum Tragen kommt oder im Zusammenhang mit dem Wegfall einer Gefahrenzulage diese Begrenzung nicht mehr zum Tragen kommt, ist eine Neuberechnung des Differenzbetrages durchzuführen, wobei eine gemäß § 48 Abs. 4 vorher wirksam gewordene Anrechnung unberührt bleibt bzw. entsprechend zu berücksichtigen ist.

(3) Der Differenzbetrag gilt als nichtständiger Bezug im Sinne des § 35 Abs. 3 Z 3 und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht.

(4) Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 2000 wirksam werdende Erhöhung der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 9 (allgemeine Erhöhung des Gehaltsschemas oder individuelle Gehaltserhöhung durch Neueinreihung, Zeitvorrückung, außerordentliche Vorrückung u.ä.) im jeweils halben Ausmaß anzurechnen.

(5) Der Differenzbetrag gilt als Bezug im Sinne des § 93 Abs. 2a.