Übergangsbestimmung zu § 48 Abs. 3 Z 2
§ 169. (1) Ergibt sich für einen Arzt, der die Gefahrenzulage gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 im Zeitraum Juli bis Dezember 1999 ununterbrochen bezogen hat, am 1. Jänner 2000 eine Verminderung dieser Zulage bzw. des Gesamtbetrages gemäß § 48 Abs. 4, so ist die Differenz als Differenzbetrag auszuzahlen.
(2) Wenn im Zusammenhang mit dem Anfall einer Gefahrenzulage die Begrenzung gemäß § 48 Abs. 4 erst zum Tragen kommt oder im Zusammenhang mit dem Wegfall einer Gefahrenzulage diese Begrenzung nicht mehr zum Tragen kommt, ist eine Neuberechnung des Differenzbetrages durchzuführen, wobei eine gemäß § 48 Abs. 4 vorher wirksam gewordene Anrechnung unberührt bleibt bzw. entsprechend zu berücksichtigen ist.
(3) Der Differenzbetrag gilt als nichtständiger Bezug im Sinne des § 35 Abs. 3 Z 3 und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht.
(4) Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 2000 wirksam werdende Erhöhung der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 9 (allgemeine Erhöhung des Gehaltsschemas oder individuelle Gehaltserhöhung durch Neueinreihung, Zeitvorrückung, außerordentliche Vorrückung u.ä.) im jeweils halben Ausmaß anzurechnen.
(5) Der Differenzbetrag gilt als Bezug im Sinne des § 93 Abs. 2a.