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§ 27 DO.B 2005 avsv Nr. 175/2005
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 175/2005
DO.B WV
14. 12. 2005
20. 12. 2005

Ausübung öffentlicher Funktionen

§ 27. (1) Dem Arzt ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren; für bestimmte Fälle wird näheres in den Abs. 2 bis 4 geregelt.

(2) Der Arzt, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.

(3) Dem Arzt, der Mitglied des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, mindestens aber um 25% zu kürzen sind; auf seinen Antrag ist der Arzt für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.

(4) Dem Arzt, der eine nicht in Abs. 2 bis 3 genannte öffentliche Funktion (z. B. Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung, Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen (z. B. Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Nimmt der Arzt im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume von 90 bzw. 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im Nachhinein. Auf seinen Antrag ist der Arzt für die Dauer der Funktionsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.