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§ 38 DO.B 2005 avsv Nr. 14/2015
Stichtag: 01. 01. 2017  
Sichttag: 26. 01. 2017
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 14/2015
85. Änd DO.B 2005
24. 01. 2015
01. 01. 2015

Einreihung der in § 36 Abs. 1 Z 2 angeführten Ärzte

§ 38. (1) Die in Krankenanstalten (§ 1 Abs. 6) beschäftigten Ärzte sind nach Maßgabe des § 36 nach den Bestimmungen der folgenden Absätze in die dort angeführten Gehaltsgruppen einzureihen:

(2) In Gehaltsgruppe B I sind einzureihen:

1. 

Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1.

2. 

Der bestellte ständige Stellvertreter des ärztlichen Leiters des Hanusch-Krankenhauses der Wiener Gebietskrankenkasse.

3. 

Bestellte Abteilungsvorstände (Primarärzte) im Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse.

4. 

Bestellte Institutsvorstände im Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse und in Unfallkrankenhäusern.

(3) In Gehaltsgruppe B II sind einzureihen:

1. 

Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 2.

2. 

Bestellte Oberärzte.

3. 

Bestellte ständige Stellvertreter des Leiters einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. g.

(4) In Gehaltsgruppe B III sind einzureihen:

1. 

Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 3 bzw. § 1 Abs. 6 Z 4.

2. 

Fachärzte (§ 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998).

3. 

Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998), sofern sie regelmäßig eigenverantwortlich tätig werden und nicht ausschließlich in Ausbildung zum Facharzt stehen.

4. 

Approbierte Ärzte (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998).

5. 

Zahnärzte (§ 5 ZÄG).

6. 

Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt sind.

7. 

Fachärzte (Z 2), denen der Berufstitel Oberarzt zuerkannt wurde.

(5) In Gehaltsgruppe B IV sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen einzureihen.

(6) In Gehaltsgruppe B V sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen einzureihen.

(7) Während der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz gebühren 80 % des Bezuges nach Gehaltsgruppe B IV, Bezugsstufe 1.