Einreihung der in
§ 36 Abs. 1 Z 2 angeführten Ärzte
§ 38. (1) Die in Krankenanstalten (§ 1 Abs. 6) beschäftigten Ärzte sind nach Maßgabe des § 36 nach den Bestimmungen der folgenden Absätze in die dort angeführten Gehaltsgruppen einzureihen:
(2) In Gehaltsgruppe B I sind einzureihen:
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1. | Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1. |
2. | Der bestellte ständige Stellvertreter des ärztlichen Leiters des Hanusch-Krankenhauses der Wiener Gebietskrankenkasse. |
3. | Bestellte Abteilungsvorstände (Primarärzte) im Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse. |
4. | Bestellte Institutsvorstände im Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse und in Unfallkrankenhäusern. |
(3) In Gehaltsgruppe B II sind einzureihen:
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1. | Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 2. |
2. | Bestellte Oberärzte. |
3. | Bestellte ständige Stellvertreter des Leiters einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. g. |
(4) In Gehaltsgruppe B III sind einzureihen:
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1. | Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 3 bzw. § 1 Abs. 6 Z 4. |
2. | Fachärzte (§ 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998). |
3. | Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs. 1
ÄrzteG 1998), sofern sie regelmäßig eigenverantwortlich tätig werden und nicht ausschließlich in Ausbildung zum Facharzt stehen. |
4. | Approbierte Ärzte (§ 31 Abs. 1
ÄrzteG 1998). |
5. | Zahnärzte (§ 5 ZÄG). |
6. | Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32
ÄrzteG 1998 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt sind. |
7. | Fachärzte (Z 2), denen der Berufstitel Oberarzt zuerkannt wurde. |
(5) In Gehaltsgruppe B IV sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen einzureihen.
(6) In Gehaltsgruppe B V sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen einzureihen.
(7) Während der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz gebühren 80 % des Bezuges nach Gehaltsgruppe B IV, Bezugsstufe 1.