Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit
§ 45. Zur Abgeltung der gemäß
§ 9d Abs. 2 festgesetzten regelmäßigen Mehrarbeitszeit gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung eine Pauschalabgeltung; diese beträgt pro Stunde der regelmäßigen Mehrarbeit 0,9% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß
§ 35 Abs. 2 Z 1 und
9.