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§ 46 DO.B 2005 avsv Nr. 253/2018
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 253/2018
94. Änd DO.B 2005
20. 12. 2018
01. 01. 2019

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Bezug)

§ 46. (1) Dem Arzt gebührt, soweit die Abs. 2 bis 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hierfür sind

1. 

beim Urlaubszuschuss

a) 

die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 10,

b) 

die Verwendungszulage (§ 47),

c) 

die Ausbildungszulage (§ 47a),

d) 

die Gefahrenzulage (§ 48),

e) 

die Ortszulage (§ 49)

im Ausmaß des Juni-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 54 Abs. 1 im Ausmaß des Mai-Bezuges);

2. 

bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 54 Abs. 1 im Ausmaß des Oktober-Bezuges);

3. 

beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 54 Abs. 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 54 Abs. 1: Oktober) geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 51 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:

a) 

die Nachtdienstzulage (§ 49a),

b) 

die Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme (§ 50),

c) 

die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a),

d. 

die Abgeltung gemäß § 44a,

e) 

die Sonntagszulage (§ 50d),

f) 

die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 51);

soweit die in lit. a bis e genannten Dienstbezüge gemäß § 51a Z 2 oder gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 oder gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in den Fällen des § 54 Abs. 2 Z 3 bis 6 die Bezugsansätze des Auszahlungsmonats als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 10 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht

1. 

Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,

2. 

Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,

3. 

Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,

3a. 

Zeiten einer Dienstverhinderung in Folge Krankheit (ausgenommen Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit), wenn kein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 138 ASVG besteht oder bei Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung im ASVG bestehen würde – wobei eine Leistung gemäß § 139 Abs. 2a ASVG nicht zu berücksichtigen ist,

4. 

Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,

4a. 

Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,

4b. 

Zeiten einer Familienhospizkarenz gemäß § 14a AVRAG,

5. 

Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG,

6. 

Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,

7. 

im Ruhestand verbrachte Zeiten.

(3a) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw. mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Arzt in diesem Jahr Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 Z 1 und 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt.

(4) Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuss oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.