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§ 48 DO.B 2005 avsv Nr. 253/2018
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 253/2018
94. Änd DO.B 2005
20. 12. 2018
01. 01. 2019

Gefahrenzulage

§ 48. (1) Zur Abgeltung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage 1:

1. 

Ärzten bei überwiegender Verwendung in Laboratorien, in Prosekturen oder auf hämatologischen Abteilungen.............................................................................................................................. 10%;

2. 

Ärzten bei überwiegender Verwendung auf Dialysestationen, in Blutbanken, auf Intensivpflegestationen, auf septischen Stationen, auf der Aufnahmestation des Hanusch-Krankenhauses oder in Operationssälen............................................................................... 8%;

3. 

Ärzten bei überwiegender Verwendung in pulmologischen oder Hals-Nasen-Ohren Ambulanzen oder Abteilungen sowie auf lungenfachärztlichen Begutachtungsstationen.................. 6%;

4. 

Ärzten, in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a oder g überwiegend endoskopische Untersuchungen im Bereich des Magen-Darmtraktes durchführen.................................. 6%;

5. 

Ärzten, die in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. a oder g regelmäßig endoskopische Untersuchungen im Bereich des Magen-Darmtraktes durchführen................................... 3%;

6. 

Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und sonstigen Zahnärzten............... 3%.

(2) Zur Abgeltung einer Gefährdung durch giftige Arbeitsstoffe gebührt Ärzten bei überwiegender Verwendung in Betriebsräumen (§§ 22, 23 und 106 ASchG), in denen mit zytotoxischen Substanzen hantiert wird (Aufbereitung oder Applikation), eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 6% der Zulagenbemessungsgrundlage 1.

(3) Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage 1:

1. 

Ärzten (mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der sonstigen Zahnärzte), die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4 AAV) tätig sind, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikationen oder Messung), und zwar bei

a) 

ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen................................................ 16%,

b) 

überwiegender Verwendung in diesen Betriebsräumen.................................................. 12%;

2. 

Ärzten, die bei operativen, diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen einer Strahlengefährdung ausgesetzt sind, und zwar

a) 

bei Verwendung in einem erheblichen Ausmaß................................................................. 6,5%,

b) 

bei regelmäßiger Verwendung............................................................................................... 3%,

3. 

Strahlenschutzbeauftragten (§ 5 lit. c der Strahlenschutzverordnung), soferne nicht Anspruch nach Z 1 oder 2 besteht oder soferne sie nicht ausschließlich in Zahnambulatorien verwendet werden......................................................................................................................................... 3%;

4. 

Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und sonstigen Zahnärzten bei überwiegender Verwendung in den in Z 1 angeführten Betriebsräumen..................................................... 3%.

(4) Das Gesamtausmaß der einem Arzt gewährten Gefahrenzulagen darf das in Abs. 3 Z 1 lit. a angeführte Ausmaß nicht übersteigen.