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§ 49 DO.B 2005 avsv Nr. 175/2005
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 175/2005
DO.B WV
14. 12. 2005
20. 12. 2005

Ortszulage

§ 49. Den Ärzten, die in Krankenanstalten ( § 1 Abs. 6) außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu der in § 52 DO.A festgesetzten Höhe gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Arztes Bedacht zu nehmen.