Ortszulage
§ 49. Den Ärzten, die in Krankenanstalten (
§ 1 Abs. 6) außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu der in
§ 52 DO.A festgesetzten Höhe gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Arztes Bedacht zu nehmen.