Nachtdienstzulage
§ 49a. (1) Den Ärzten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 30% des Stundenlohnes (
§ 51 Abs. 2).
(2) Zeiten einer Arbeits- oder einer Rufbereitschaft gelten nicht als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1.