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§ 49a DO.B 2005 avsv Nr. 175/2005
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 175/2005
DO.B WV
14. 12. 2005
20. 12. 2005

Nachtdienstzulage

§ 49a. (1) Den Ärzten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 30% des Stundenlohnes ( § 51 Abs. 2).

(2) Zeiten einer Arbeits- oder einer Rufbereitschaft gelten nicht als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1.