Ambulatoriumsdienstzulage
§ 49b. Den ausschließlich in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. g beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzten gebührt eine Ambulatoriumsdienstzulage im Ausmaß von 11 % der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 lit. b.