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§ 50 DO.B 2005 avsv Nr. 67/2019
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 67/2019
95. Änd DO.B 2005
16. 04. 2019
01. 01. 2020

Abgeltung von Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme

§ 50. (1) Den in Krankenanstalten (§ 1 Abs. 6) beschäftigten Ärzten gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Arbeitsbereitschaft als Überstundenentschädigung eine besondere Abgeltung. Diese beträgt

1. 

für jede Stunde bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) folgende Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage 1:

a) 

für Ärzte in Unfallkrankenhäusern der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder auf Intensivpflegestationen 0,70 %,

b) 

(Anm.: aufgehoben durch avsv Nr. 110/2015)

c) 

für Ärzte in Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, oder in der Sonderkrankenanstalt für interne Berufskrankheiten in Tobelbad............................................................................................................................................. 0,50%,

d) 

für Ärzte in Sonderkrankenanstalten, soferne nicht Anspruch nach lit. a oder c besteht........... 0,60%,

e) 

für Ärzte in den übrigen Krankenanstalten................................................................................. 0,30%;

2. 

für jede Stunde der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme bei Tag 50% des nach Z 1 jeweils in Betracht kommenden Prozentsatzes.

(1a) (aufgehoben)

(2) Als Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 1 gilt jene Zeit - in Unfallkrankenhäusern nur eine innerhalb des Zeitraumes von 20 Uhr bis 6 Uhr gelegene Zeit -, während der sich der Arzt über Anordnung des Dienstgebers innerhalb der Betriebsstätte für eine Dienstleistung zur jederzeitigen Verfügung hält. Gemäß § 59 Abs. 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte.

(3) Mit der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind auch allfällige Dienstleistungen während einer außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme abgegolten.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt für die bei der Österreichischen Gesundheitskasse beschäftigten Ärzte/Ärztinnen Folgendes:

1. 

Die Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme ist mit € 35,80 pro Stunde abzugelten, wobei ab der 16. Stunde im Monat € 64,44 gebühren. Mit dieser Abgeltung sind alle Dienstleistungen während der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme abgegolten.

2. 

Für die Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme gebührt je verlängertem Dienst, welcher auch die Nachtstunden von 2.00 bis 6.00 Uhr umfasst ein Belastungsausgleich im Ausmaß von einer Stunde bzw. von drei Stunden im Falle, dass der Dienst auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Dieser Belastungsausleich ist mit 64 Stunden (8 Tagen) pro Kalenderjahr gedeckelt.

3. 

Den ÄrztInnen des nephrologischen Departments gebührt je verlängertem Dienst, der frühestens mit 24.00 Uhr endet und für den kein Belastungsausgleich gemäß Z 2 gewährt wird, ein Belastungsausgleich im Ausmaß von einer halben Stunde bzw. von eineinhalb Stunden im Falle, dass der Dienst auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Dieser Belastungsausgleich ist mit 64 Stunden (8 Tagen) pro Kalenderjahr gedeckelt.

(5) Ergänzend zu Abs. 1 bis 3 gilt für die in den Sonderkrankenanstalten der Pensionsversicherungsanstalt beschäftigten Ärzte/Ärztinnen, dass durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden kann, dass für die Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme je verlängertem Dienst, welcher mindestens 24 Stunden beträgt und zumindest teilweise an einem, auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallenden Feiertag geleistet wird, ein Belastungsausgleich im Ausmaß von 6 Normalarbeitsstunden pro geleistetem Dienst gebührt.