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§ 51 DO.B 2005 avsv Nr. 67/2019
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 67/2019
95. Änd DO.B 2005
16. 04. 2019
01. 01. 2020

Überstunden

§ 51. (1) Für die über die Normalarbeitszeit hinaus angeordneten Überstunden erhält der Arzt, sofern nicht eine besondere Abgeltung gebührt, zum einfachen Stundenlohn einen Mehrarbeitszuschlag; dieser beträgt für Überstunden bei Tag 50%, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100% des Stundenlohnes gemäß Abs. 2.

(2) Als Stundenlohn im Sinne des Abs. 1 gilt bei Gruppenärzten, Kontrollärzten, Begutachtungsärzten und Fürsorgeärzten sowie bei Abteilungsvorständen bzw. Institutsvorständen im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse der 156. Teil, bei allen übrigen Ärzten der 166. Teil der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 9 sowie der Verwendungszulage gemäß § 47 und der Gefahrenzulage gemäß § 48, jedoch mit Ausnahme jener Verwendungszulage bzw. jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw. der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw. Funktionszulage beruht.

(3) Bei Ärzten mit Leitungszulage (§ 43) oder Funktionszulage (§ 44) ist die Vergütung für geleistete Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden (§ 19d Abs. 3 AZG) in diesen Zulagen enthalten.

(4) Die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem in § 54 Abs. 1 genannten Zahlungstermin geltend zu machen.

(5) Ärzten, denen die regelmäßige Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurde, kann die Vergütung hierfür in Form eines monatlichen Überstundenpauschales gewährt werden. Dieses Pauschale ist unter Bedachtnahme auf die im Jahresdurchschnitt jeweils tatsächlich zu leistende Überstundenanzahl festzusetzen.