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§ 54 DO.B 2005 avsv Nr. 53/2018
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 53/2018
93. Änd DO.B 2005
20. 03. 2018
01. 01. 2018

Auszahlung der Dienstbezüge

§ 54. (1) Die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 10 sind im Voraus am Ersten eines jeden Monats, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet angestellte Ärzte können die Dienstbezüge monatlich im Nachhinein ausgezahlt werden.

(2) Sofern im Folgenden nicht Abweichend geregelt ist, ist grundsätzlich der Urlaubszuschuss am 1. Juni und die Weihnachtsremuneration am 1. November auszuzahlen. Weiters gilt:

1. 

Auf Antrag ist der Urlaubszuschuss zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auszuzahlen.

2. 

In begründeten Fällen kann ein Vorschuss auf den Urlaubszuschuss und auf die Weihnachtsremuneration gewährt werden.

3. 

Der Urlaubszuschuss ist nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses auszuzahlen,

4. 

Fallen durchgehende unbezahlte Abwesenheiten von mehr als einem Kalendermonat – ausgenommen bei Krankheit – in das Kalenderjahr, erfolgt die Auszahlung von bis zu diesem Zeitpunkt aliquot entstandenen Sonderzahlungsansprüchen mit dem Tag vor Beginn der Abwesenheit.

5. 

Noch ausständige Sonderzahlungsteile sind bei (Wieder-)Antritt des Dienstes nach dem Sonderzahlungs-Fälligkeitstermin mit dem Wiederantritt, spätestens am 31. Dezember, auszuzahlen.

6. 

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind noch ausständige Sonderzahlungsansprüche mit dem Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Ist der Auszahlungstag dienstfrei, sind die Dienstbezüge am vorhergehenden Arbeitstag - ausgenommen an Samstagen - auszuzahlen.

(4) Die gemäß § 51a Z 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens sechs Werktage umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni für den gesamten Urlaubsanspruch im Voraus zu zahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehung des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember, auszuzahlen.

(5) Die gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 lit. b in die Bezüge bei Erkrankung einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.

(6) Werden die Dienstbezüge über Girokonten ausgezahlt, ist die Überweisung auf diese Konten so vorzunehmen, dass der Arzt zu den in Abs. 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.