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§ 9a DO.B 2005 avsv Nr. 67/2019
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 67/2019
95. Änd DO.B 2005
16. 04. 2019
01. 01. 2020

Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Ärzte

§ 9a. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit der in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 und 2 beschäftigten Ärzte – mit Ausnahme der Abteilungs- und Institutsvorstände im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzte – beträgt

1. 

für Ambulatoriumsärzte 36 Stunden,

2. 

für alle übrigen Ärzte 40 Stunden,

wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen bzw. vier Monaten 60 Stunden nicht überschreiten darf. Durch Betriebsvereinbarung kann aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten der Durchrechnungszeitraum auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

(1a) Durch Betriebsvereinbarung kann die Übertragung von Zeitguthaben bis zum Ausmaß der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit bzw. von Zeitschulden bis zu einem Fünftel der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum vorgesehen werden.

(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit der Abteilungs- und Institutsvorstände im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse beträgt 36 Stunden.

(3) Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt.

(3a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit der im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzte beträgt 40 Stunden, wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen bzw. vier Monaten 60 Stunden nicht überschreiten darf. Durch Betriebsvereinbarung kann kann aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten der Durchrechnungszeitraum auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

(4) § 9 Abs. 3a gilt für die dem KA-AZG unterliegenden Ärzte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf.

(5) Das auf Vollzeitbeschäftigte anwendbare Durchrechnungsmodell ist auf Teilzeitbeschäftigte anwendbar, wobei als Mehrarbeitsstunden – abweichend zu § 19d Abs. 3b AZG – nur jene Arbeitsstunden abzugelten sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes über das vereinbarte übertragbare Teilzeitausmaß hinausgehen.

(6) Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben von Abs. 1a unberührt.