1. | von den Bestimmungen des Ersten Teiles die
§§ 33 bis 35, hievon
§ 34 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an Stelle der vorgeschriebenen Meldungen Listen über die von der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer und das an diese Personen gezahlte Entgelt vorgelegt werden können, ferner die
§§ 40 bis 43,
46,
47,
54 Abs. 2,
56,
56 a Abs. 1,
57 bis
59,
62,
63 Abs. 1,
64 bis
69,
83,
101,
104 Abs. 4,
109 bis
113 und
115;
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a) |
§ 354 mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf den Erstattungsbetrag dem Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung gleichzuhalten, jedoch eine sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht gegeben ist,
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d) | die
§§ 409,
410 und
412 bis 414 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Leistung von Erstattungsbeträgen der Einspruch an den Landeshauptmann zusteht; eine Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ausgeschlossen;
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