WECHSELSEITIGE ÜBEREINSTIMMUNG DER ERWERBSMINDERUNGSSTUFEN ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN
(ARTIKEL 40 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG)
ANHANG V
BELGIEN
FRANKREICH
1) Soweit es sich um eine vom belgischen Träger anerkannte allgemeine Invalidität handelt.
2) Nur, wenn der belgische Träger die Unfähigkeit für Untertage- und Übertagearbeit anerkannt hat.
ITALIEN
LUXEMBURG
1) Soweit es sich um eine vom belgischen Träger anerkannte allgemeine Invalidität handelt.