§ 3. (1)
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge
einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht
jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert.
Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen
bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr.
55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a
Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil
österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach
Abs. 1 oder 2 erfüllt.